Sonntag, 1. März 2009

Abzocke von Banken

Wie Bürger von den Banken abgezockt werden.
Wir kennen alle die Situation: Geldprobleme (Arbeitlosigkeit,Krankheit,Scheidung,Verlust des Arbeitsplatzes) und das Darlehen kann nicht mehr bezahlt werden. Trotz jahrelanger treuer Verbindung zur Bank und Einbringung aller Barmittel in die Immobilie (Verwandendarlehen,Eigenleistungen,Lebensversicherungen und Sparverträge) kündigt die Bank dann in Folge das Darlehen.
Hier bricht dann für den Schuldner die Welt zusammen, weil er (als Nichtfachmann) sich einer Massiven Armada von Fachleuten der Bank gegenübersieht, die alle nur "sein bestens wollen"; seine Immobilie.
Der Schuldner hat keine Chance und keine Möglichkeit und es kommt wie es kommen muss: Die Immobilie wird Zwangsversteigert.
Ergebnis: Alles Barkapital des Schuldners verloren, seine Immobilie verloren und noch einen grossen Batzen Restschulden an die Bank,weil die Immobilie fast nie zum Verkehrswert versteigert wird.
Im Endergebnis hat die Bank (welche die Immobilie günstig selbst ersteigert, ihrer Immobilienabteilung wieder gibt und teuer verkauft) ein Riesengeschäft gemacht und der Schuldner ist am Ende.
Muss das sein? wie kann man diesen Teufelskreis durchbrechen?
Der Schuldner braucht einen kompetenten Fachmann und Partner aus der Immobilienwirtschaft der mit den Banken "in gleicher Augenhöhe" verhandeln kann und möglicherweise seine Immobilie rettet.Noch besser wäre es wenn der Schuldner frühzeitig einen Immobilienschutz quasi gegen Zwangsversteigerung abschliesst .
Denn wer erkennt schon die Gefahre, bzw. wer von den Immobilienbesitzern hat sich schon einmal seine Zweckerklärung durchgelesen, die er bei Darlehensabschluss unterschreiben muss und sich damit mit Haut und haaren der Bank ausliefert?
Deswegen schützen und absichern? Geht das?
Die  Immobilienakuthilfe bietet solche dinge neuerdings an und ist damit einzigartig auf dem Markt.

Ein Weg aus der Überschuldung

Ein Weg aus der Überschuldung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren sind gerichtliche Verfahren mit dem Privatpersonen und Gewerbetreibende von ihren Schulden befreit werden können.
Vorraussetzung ist eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit liegt bereits vor, wenn nicht mehr alle Zahlungsverbindlichkeiten gleichzeitig bedient werden können.
Auch ohne Einkommen oder Vermögen kann das Verfahren eingeleitet werden.
Der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz und weitere Informationen über Insolvenz können nachgelesen werden.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger gegen den Schuldner nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung vorgehen. Die Gläubiger sind nunmehr auf die Gesamtvollstreckung angewiesen. Gleichzeitig verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über das Vermögen. Das Verfügungsrecht hat nun der Insolvenzverwalter.

Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Diese wird durch das Insolvenzgericht angekündigt und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso findet statt.
Es kann auch nach §258 Inso oder nach § 34 III Inso statt finden.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann es 1 bis 2 Jahre dauern.
Die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung wird aber mit angerechnet.
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