Verzicht auf Eigentum § 928 BGB ?

Verzicht auf Eigentum § 928 BGB ?
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.


Immer wieder interessant wird das Thema bei der Freigabe einer Schrottimmobilie durch den Insolvenzverwalter. Denn dann entstehen für den Schuldner neue Kosten durch die Immobilie während der sogenannten Wohlverhaltens Periode.
Bei Grundstücken und Einfamilienhäuser gibt es gewöhnlich keine Probleme und man kann mit Hilfe eines einfachen Schreibens, das man hier demnächst herunter laden kann die Sache regeln.

Hier befinden sich einmal einige Gerichtsurteile:

Laut BGH ist dies aber (leider) nicht für Eigentumswohnungen möglich. Hier ist dazu ein interessanter Beitrag.
(Die Schuldnerakuthilfe/Immobilienakuthilfe hat dazu in ihrem Forum auch einen Beitrag. )

Hier steht auch der & 11 WEG.
§ 11 WEG Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
...
Weiterführende Informationen.

und hier


oder dort

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