Ein Weg aus der Überschuldung
Ein Weg aus der Überschuldung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren sind gerichtliche Verfahren mit dem Privatpersonen und Gewerbetreibende von ihren Schulden befreit werden können.
Vorraussetzung ist eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit liegt bereits vor, wenn nicht mehr alle Zahlungsverbindlichkeiten gleichzeitig bedient werden können.
Auch ohne Einkommen oder Vermögen kann das Verfahren eingeleitet werden.
Der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz und weitere Informationen über Insolvenz können nachgelesen werden.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger gegen den Schuldner nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung vorgehen. Die Gläubiger sind nunmehr auf die Gesamtvollstreckung angewiesen. Gleichzeitig verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über das Vermögen. Das Verfügungsrecht hat nun der Insolvenzverwalter.
Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Diese wird durch das Insolvenzgericht angekündigt und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso findet statt.
Es kann auch nach §258 Inso oder nach § 34 III Inso statt finden.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann es 1 bis 2 Jahre dauern.
Die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung wird aber mit angerechnet.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren sind gerichtliche Verfahren mit dem Privatpersonen und Gewerbetreibende von ihren Schulden befreit werden können.
Vorraussetzung ist eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit liegt bereits vor, wenn nicht mehr alle Zahlungsverbindlichkeiten gleichzeitig bedient werden können.
Auch ohne Einkommen oder Vermögen kann das Verfahren eingeleitet werden.
Der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz und weitere Informationen über Insolvenz können nachgelesen werden.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger gegen den Schuldner nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung vorgehen. Die Gläubiger sind nunmehr auf die Gesamtvollstreckung angewiesen. Gleichzeitig verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über das Vermögen. Das Verfügungsrecht hat nun der Insolvenzverwalter.
Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Diese wird durch das Insolvenzgericht angekündigt und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso findet statt.
Es kann auch nach §258 Inso oder nach § 34 III Inso statt finden.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann es 1 bis 2 Jahre dauern.
Die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung wird aber mit angerechnet.
schuldnerakuthilfe - 1. Mär, 20:02
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